Norm: DSt 1872 §49 Abs3
Rechtssatz: Die Anordnung des § 49 Abs 2 DSt muß ihrem Sinngehalt dahingehend ausgelegt werden, daß auch dann in nichtöffentlicher Sitzung zu entscheiden ist, wenn die Berufungsbehörde aus anderen Gründen zu einer Sachentscheidung über die Berufung nicht berechtigt ist, etwa weil der Disziplinarbeschuldigte - aus welchen Gründen immer (Immunität, Streichung von der Liste usw) der Disziplinargewalt nicht mehr unterliegt, ... mehr lesen...