Norm
DSt 1872 §49 Abs3Rechtssatz
Die Anordnung des § 49 Abs 2 DSt muß ihrem Sinngehalt dahingehend ausgelegt werden, daß auch dann in nichtöffentlicher Sitzung zu entscheiden ist, wenn die Berufungsbehörde aus anderen Gründen zu einer Sachentscheidung über die Berufung nicht berechtigt ist, etwa weil der Disziplinarbeschuldigte - aus welchen Gründen immer (Immunität, Streichung von der Liste usw) der Disziplinargewalt nicht mehr unterliegt, oder wenn die OBDK nicht zu einer Sachentscheidung gelangen kann, ohne den Disziplinarbeschuldigten in dem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter zu verletzen (hier: Entscheidung erster Instanz durch einen nicht gesetzmäßig zusammengesetzten Disziplinarrat).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0055726Dokumentnummer
JJR_19831212_OGH0002_000BKD00033_7600000_002