RS OGH 1983/12/12 Bkd33/76, Bkd73/80, Bkd10/82, Bkd42/82

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 12.12.1983
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Norm

DSt 1872 §49 Abs3

Rechtssatz

Die Anordnung des § 49 Abs 2 DSt muß ihrem Sinngehalt dahingehend ausgelegt werden, daß auch dann in nichtöffentlicher Sitzung zu entscheiden ist, wenn die Berufungsbehörde aus anderen Gründen zu einer Sachentscheidung über die Berufung nicht berechtigt ist, etwa weil der Disziplinarbeschuldigte - aus welchen Gründen immer (Immunität, Streichung von der Liste usw) der Disziplinargewalt nicht mehr unterliegt, oder wenn die OBDK nicht zu einer Sachentscheidung gelangen kann, ohne den Disziplinarbeschuldigten in dem verfassungsgesetzlich gewährleisteten Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter zu verletzen (hier: Entscheidung erster Instanz durch einen nicht gesetzmäßig zusammengesetzten Disziplinarrat).

Entscheidungstexte

  • Bkd 33/76
    Entscheidungstext OGH 12.12.1983 Bkd 33/76
  • Bkd 73/80
    Entscheidungstext OGH 12.12.1983 Bkd 73/80
  • Bkd 42/82
    Entscheidungstext OGH 16.01.1984 Bkd 42/82
  • Bkd 10/82
    Entscheidungstext OGH 16.12.1984 Bkd 10/82

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1983:RS0055726

Dokumentnummer

JJR_19831212_OGH0002_000BKD00033_7600000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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