Norm: DSt 1872 §39 Abs3DSt 1872 §41 Abs2
Rechtssatz: Das Erkenntnis hat sich auf den allgemeinen Ausspruch über die Kostenersatzpflicht zu beschränken. Welche Kosten im einzelnen den Ersatzpflichtigen treffen, ist nicht im Urteil, sondern in einem gesonderten Beschluß zu entscheiden. Entscheidungstexte Bkd 41/78 Entscheidungstext OGH 05.02.1979 Bkd 41/78 Veröff: AnwBl 1979,478 ... mehr lesen...