Norm: DSt §38 Abs2DSt §41 Abs1DSt §77 ABs1StPO §358
Rechtssatz: Der Rechtsbehelf der Wiederaufnahme hat keinerlei Auswirkung auf die Kostenersatzpflicht nach rechtskräftiger Verurteilung. Entscheidungstexte 20 Ds 6/17p Entscheidungstext OGH 01.09.2017 20 Ds 6/17p European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:OGH0002:2017:RS0131685 ... mehr lesen...
Norm: DSt 1990 §38 Abs2DSt 1990 §41 Abs4
Rechtssatz: Es entspricht dem Willen des Gesetzgebers, dem Disziplinarbeschuldigten im Disziplinarverfahren auch im Falle eines Freispruches beziehungsweise einer Verfahrenseinstellung keinen Kostenersatz zuzubilligen. Eine analoge Anwendung des § 393a StPO im Disziplinarverfahren ist daher nicht möglich. Entscheidungstexte 9 Bkd 1/96 Entscheidungs... mehr lesen...
Norm: DSt 1990 §38 Abs2DSt 1990 §41 Abs2DSt 1990 §77 Abs3StPO §389 Abs2
Rechtssatz: Unter Anwendung des § 389 Abs 2 StPO, der gemäß § 77 DSt 1990 im Disziplinarverfahren anzuwenden ist, hat der Gerichtshof in dem Fall, wenn sich das Verfahren auf mehrere strafbare Handlungen bezog, die Kosten hinsichtlich der Handlungen, deren der Angeklagte nicht für schuldig erkannt wird, soweit es tunlich ist, vom Ersatz auszuscheiden. Nach einhelliger Judik... mehr lesen...
Norm: DSt 1990 §38 Abs2DSt 1990 §54 Abs5
Rechtssatz: Im Fall eines Teilfreispruches ist schon bei der grundsätzlichen Entscheidung über die Kostenersatzpflicht auszusprechen, daß der Disziplinarbeschuldigte die Kosten des Disziplinarverfahrens zum Teil zu ersetzen hat (§ 38 Abs 2 DSt 1990 in Verbindung mit § 54 Abs 5 DSt 1990). Eine analoge Anwendung der Bestimmungen des § 43 ZPO ("Kostenaufhebung") ist nicht vorgesehen. Ent... mehr lesen...