Norm
DSt 1990 §38 Abs2Rechtssatz
Im Fall eines Teilfreispruches ist schon bei der grundsätzlichen Entscheidung über die Kostenersatzpflicht auszusprechen, daß der Disziplinarbeschuldigte die Kosten des Disziplinarverfahrens zum Teil zu ersetzen hat (§ 38 Abs 2 DSt 1990 in Verbindung mit § 54 Abs 5 DSt 1990). Eine analoge Anwendung der Bestimmungen des § 43 ZPO ("Kostenaufhebung") ist nicht vorgesehen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1994:RS0057076Dokumentnummer
JJR_19940314_OGH0002_009BKD00005_9300000_001