Norm: DSt 1990 §16 Abs5DSt 1872 §33
Rechtssatz: Hinsichtlich der Strafbemessung drohte dem Disziplinarbeschuldigten aus sukzessiven Verhandlungen über die ihm angelasteten Disziplinarvergehen kein Nachteil, weil in den Verfahren nach dem alten und neuen Disziplinarstatut für die Sanktionsfindung nicht das Strafhäufungsprinzip, sondern das Absorptionsprinzip gilt. Entscheidungstexte 2 Bkd 1... mehr lesen...
Norm: DSt 1872 §33
Rechtssatz: Gegen Vorkehrungen des Präsidenten des Disziplinarrates als Vorsitzenden des Disziplinarsenates kein Rechtsmittel zulässig. Entscheidungstexte Bkd 34/59 Entscheidungstext OGH 12.05.1960 Bkd 34/59 Veröff: AnwBl 1961,34 Bkd 43/76 Entscheidungstext OGH 06.12.1976 Bkd 43/76 ... mehr lesen...
Norm: DSt 1872 §33
Rechtssatz: Die schriftliche Anzeige allein ohne vorherige schriftliche oder mündliche Stellungnahme des Beschuldigten und ohne weitere Erhebung des Sachverhaltes genügt nicht zur Fällung eines Schuldspruches - Nichtäußerung des Beschuldigten an sich kein Disziplinarvergehen. Entscheidungstexte Bkd 62/59 Entscheidungstext OGH 31.03.1960 Bkd 62/59 Veröff: AnwB... mehr lesen...
Norm: DSt 1872 §29DSt 1872 §33DSt 1872 §39
Rechtssatz: Sind mehrere Anschuldigungen gegen einen Rechtsanwalt Gegenstand eines Disziplinarverfahrens, dann erscheint eine gemeinsame Erörterung schon im Hinblick darauf, daß die Bestimmung des § 265 StPO im Disziplinarverfahren nicht gilt, erforderlich. Entscheidungstexte Ds 16/23 Entscheidungstext OGH 05.07.1923 Ds 16/23 Ähnlich; ... mehr lesen...