Norm: DSt 1872 §27 Abs2
Rechtssatz: Die Frist des § 27 Abs 2 DSt beginnt jedenfalls mit der Zustellung des Einleitungsbeschlusses zu laufen; unerheblich ist dagegen, wann der Disziplinarbeschuldigte die von ihm in Empfang genommene Zustellung "bemerkt" (zur Kenntnis nimmt). Entscheidungstexte Bkd 89/89 Entscheidungstext OGH 13.11.1989 Bkd 89/89 ... mehr lesen...
Norm: DSt 1872 §27 Abs2
Rechtssatz: Die Frist von acht Tagen gemäß § 27 Abs 2 DSt kommt dann nicht zum Tragen, wenn der Antragsteller glaubhaft macht, daß die Tatsachen, worauf er den Antrag stützt, erst nach Ablauf der achttägigen Frist eingetreten oder ihm bekanntgeworden sind. Entscheidungstexte Bkd 87/88 Entscheidungstext OGH 24.10.1988 Bkd 87/88 ... mehr lesen...