Norm
DSt 1872 §27 Abs2Rechtssatz
Die Frist von acht Tagen gemäß § 27 Abs 2 DSt kommt dann nicht zum Tragen, wenn der Antragsteller glaubhaft macht, daß die Tatsachen, worauf er den Antrag stützt, erst nach Ablauf der achttägigen Frist eingetreten oder ihm bekanntgeworden sind.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1988:RS0055599Dokumentnummer
JJR_19881024_OGH0002_000BKD00087_8800000_001