Norm: DSt 1990 §25 Abs1DSt 1990 §25 Abs5DSt 1990 §48 Abs1
Rechtssatz: Wurde die Durchführung des Disziplinarverfahrens gemäß § 25 Abs 1 DSt einem anderen Disziplinarrat übertragen, beginnt die Rechtsmittelfrist des § 48 Abs 1 DSt mit Zustellung des Erkenntnisses an den nunmehr zuständigen Kammeranwalt zu laufen. Eine Verpflichtung zur Zustellung an die ursprünglich zuständige Rechtsanwaltskammer besteht nicht. Entscheidungst... mehr lesen...