Norm
DSt 1990 §25 Abs1Rechtssatz
Wurde die Durchführung des Disziplinarverfahrens gemäß § 25 Abs 1 DSt einem anderen Disziplinarrat übertragen, beginnt die Rechtsmittelfrist des § 48 Abs 1 DSt mit Zustellung des Erkenntnisses an den nunmehr zuständigen Kammeranwalt zu laufen. Eine Verpflichtung zur Zustellung an die ursprünglich zuständige Rechtsanwaltskammer besteht nicht.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:2003:RS0118124Dokumentnummer
JJR_20031020_OGH0002_002BKD00007_0200000_001