Norm: DSt 1990 §23 Abs2
Rechtssatz: Das Disziplinarverfahren kann nur in dem in § 23 Abs 2 DSt geregelten Fall unterbrochen werden. Weitere Unterbrechungsgründe sind im Disziplinarverfahren nicht vorgesehen. Entscheidungstexte 14 Bkd 6/96 Entscheidungstext OGH 11.11.1996 14 Bkd 6/96 2 Bkd 4/05 Entscheidungstext OGH 15.06.2... mehr lesen...
Norm: DSt 1990 §23 Abs2
Rechtssatz: Ob es sich bei § 23 Abs 2 DSt 1990 um eine sanktionslose Ordnungsvorschrift handelt oder bei einem solchen Verstoß sogar mit der Aufhebung eines verfrüht gefällten Disziplinarerkenntnisses vorzugehen wäre, kann dahingestellt bleiben, weil durch den rechtskräftigen Abschluß des gerichtlichen Strafverfahrens jedenfalls eine Heilung dieses Mangels eingetreten ist. § 23 Abs 2 DSt 1990 soll ja nur verhindern, daß ... mehr lesen...
Norm: DSt 1990 §23 Abs2
Rechtssatz: Solange ein Strafverfahren anhängig ist, darf kein Disziplinarerkenntnis ergehen. Der Begriff Strafverfahren umfaßt auch gerichtliche Vorerhebungen. Entscheidungstexte 16 Bkd 1/94 Entscheidungstext OGH 21.03.1993 16 Bkd 1/94 2 Bkd 5/95 Entscheidungstext OGH 02.12.1996 2 Bkd 5/95 nur: S... mehr lesen...