Norm
DSt 1990 §23 Abs2Rechtssatz
Das Disziplinarverfahren kann nur in dem in § 23 Abs 2 DSt geregelten Fall unterbrochen werden. Weitere Unterbrechungsgründe sind im Disziplinarverfahren nicht vorgesehen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1996:RS0106280Zuletzt aktualisiert am
18.08.2009