Norm: DSt §20 Abs2DSt §22 Abs2DSt §22 Abs3
Rechtssatz: Dem Kammeranwalt kommt bei Vorliegen eines Antrags auf Bestellung eines Untersuchungskommissärs hinsichtlich des – sodann vom Disziplinarrat von Amts wegen zu führenden (§ 20 Abs 2 DSt) – Verfahrens keine Dispositionsbefugnis mehr zu. Entscheidungstexte 30 Ns 1/19d Entscheidungstext OGH 25.04.2019 30 Ns 1/19d ... mehr lesen...
Norm: DSt 1990 §20DSt 1990 §22 Abs3DSt 1990 §25
Rechtssatz: Eine Delegierung an einen anderen Disziplinarrat ist nach Beginn der Anhängigkeit des Disziplinarverfahrens grundsätzlich möglich. Die Anhängigkeit des anwaltlichen Disziplinarverfahrens ist nicht durch § 20 DSt gegeben, sondern erst nachdem der Kammeranwalt die Bestellung eines Untersuchungskommissärs beantragt und der Präsident einen Untersuchungskommissär bestellt hat (§ 22 Abs 3 DS... mehr lesen...
Norm: DSt 1990 §22 Abs3DSt 1990 §28
Rechtssatz: Der Einleitungsbeschluss nach § 28 Abs 2 des DSt 1990 ist kein Beschluss, mit dem das Disziplinarverfahren anhängig gemacht wird, sondern der Beschluss, dass Grund zur Disziplinarverhandlung in mündlicher Verhandlung vorliegt, das Disziplinarverfahren daher seinen Fortgang nimmt. Entscheidungstexte 10 Bkd 6/00 Entscheidungstext OGH 25.0... mehr lesen...