Norm: DSt §20 Abs2DSt §22 Abs2DSt §22 Abs3
Rechtssatz: Dem Kammeranwalt kommt bei Vorliegen eines Antrags auf Bestellung eines Untersuchungskommissärs hinsichtlich des – sodann vom Disziplinarrat von Amts wegen zu führenden (§ 20 Abs 2 DSt) – Verfahrens keine Dispositionsbefugnis mehr zu. Entscheidungstexte 30 Ns 1/19d Entscheidungstext OGH 25.04.2019 30 Ns 1/19d ... mehr lesen...
Norm: DSt §20 Abs2DSt §22DSt §25
Rechtssatz: Solange – mangels Vorliegens eines Verfolgungsantrags des Kammeranwalts – eine Entscheidungskompetenz des Disziplinarrats (noch) nicht in Rede steht (§ 20 Abs 2 erster Satzteil DSt), gibt es keine Grundlage für die Übertragung an einen anderen Disziplinarrat. Entscheidungen über den Kammeranwalt oder den Ausschuss der Rechtsanwaltskammer betreffende Zuständigkeitsfragen fallen wiederum nicht in den A... mehr lesen...