Norm: DSt 1990 §2 Abs4
Rechtssatz: Nach Lage des Falles liegt ein (bis zum Erkenntnis des Disziplinarrates verübtes) Dauerdelikt vor. Im Sinne des § 2 a Abs 4 DSt 1872 (= § 2 Abs 4 DSt 1990) konnte daher die Verjährungsfrist - deren Lauf bei einem Dauerdelikt erst beginnt, sobald der rechtswidrige Zustand beendet ist - von vornherein nicht ablaufen. Entscheidungstexte 6 Bkd 6/94 Entsc... mehr lesen...