Norm
DSt 1990 §2 Abs4Rechtssatz
Nach Lage des Falles liegt ein (bis zum Erkenntnis des Disziplinarrates verübtes) Dauerdelikt vor. Im Sinne des § 2 a Abs 4 DSt 1872 (= § 2 Abs 4 DSt 1990) konnte daher die Verjährungsfrist - deren Lauf bei einem Dauerdelikt erst beginnt, sobald der rechtswidrige Zustand beendet ist - von vornherein nicht ablaufen.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0056526Dokumentnummer
JJR_19950403_OGH0002_006BKD00006_9400000_002