Entscheidungsgründe: I. 1. Mit Erkenntnis des Disziplinarrates der Rechtsanwaltskammer Wien vom 7. November 2001 wurde der Beschwerdeführer zur Disziplinarstrafe der Untersagung der Ausübung der Rechtsanwaltschaft für die Dauer von zwölf Monaten und zum Ersatz der Kosten des Disziplinarverfahrens verurteilt. Gemäß §16 Abs2 Disziplinarstatut 1990, BGBl. Nr. 474/1990 idF BGBl. I Nr. 98/2001 (im folgenden: DSt 1990) wurde die Disziplinarstrafe der Untersagung der Ausübung der Re... mehr lesen...
Index: 27 Rechtspflege27/01 Rechtsanwälte
Norm: B-VG Art7 Abs1 / VerwaltungsaktStGG Art6 Abs1 / ErwerbsausübungEMRK Art6 Abs2EMRK Art6 Abs3 litdDSt 1990 §16 Abs2RAO §9 Abs2RAO §10 Abs1
Leitsatz: Keine Verletzung verfassungsgesetzlich gewährleisteter Rechte durch
Verhängung der Disziplinarstrafe der Untersagung der Ausübung der
Rechtsanwaltschaft für die Dauer eines Jahres wegen Verletzung der
anwaltlichen Verschwiegenheitspflicht und Ve... mehr lesen...