Rechtssatz: Abstellen eines mit einer Aufschrift versehenen Anhängers außerhalb einer geschlossenen Ortschaft neben einer Bundesstraße auf einer als Grünland gewidmeten Fläche stellt eine Werbeeinrichtung dar, deren Betrieb einer Bewilligung bedarf, wenn und weil es sich hiebei um eine von Menschenhand herbeigeführte und gestaltete, zweckorientierte und dauernd oder wiederkehrend in Erscheinung tretende Maßnahme handelt, die der Anpreisung dient oder hiefür vorgesehen ist, auch wenn sie di... mehr lesen...