Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Berufungswerber spruchgemäß nachfolgender Sachverhalt zur Last gelegt: ?Der Beschuldigte, H., handelsrechtlicher Geschäftsführer und somit zur Vertretung nach außen berufenes Organ der L. mit Sitz in W., ist dafür verantwortlich, dass von der L., wie bei einer Überprüfung am 05.10.1999 festgestellt, außerhalb geschlossener Ortschaften 1. der öffentliche Entwässerungsgraben, GstNr ..... GB T., in den der verrohrte Graben einmündet, im orog... mehr lesen...