Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Berufungswerber nachfolgender Sachverhalt zur Last gelegt: ?Der Beschuldigte, Herr Ing. R., hat es als verantwortlicher Beauftragter der M. zu verantworten, dass wie anlässlich einer am 02.02.2000 bei der M. in M. durchgeführten Überprüfung festgestellt wurde, ca Anfang Jänner 2000 ohne naturschutzrechtliche Bewilligung an ca 80 Gondeln Werbeeinrichtungen im Ausmaß von 57 cm x 25 cm mit der Anschrift an der Außenseite ?A.? und auf der Innen... mehr lesen...
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis der belangten Behörde wurde dem nunmehrigen Berufungswerber zur Last gelegt, er habe veranlaßt, daß am 11.2.1992 auf dem Waldgrundstück Nr. 710/1 (im Spruch: offensichtlich irrtümlich "Nr. 719/1") KG W, Marktgemeinde W, in einem geplanten Naturschutzgebiet eine Schlägerung durchgeführt wurde, die über das Maß einer Einzelstammentnahme hinausgeht, obwohl gemäß § 15 Abs 1 des Steiermärkischen Naturschutzgesetzes 1976 alle Handlungen, die beabsichtigte Sch... mehr lesen...