Der Unabhängige Verwaltungssenat in Tirol entscheidet durch sein Mitglied Dr. Margit Pomaroli über die Berufung des Herrn Ing. R., vertreten durch RA Mag. H. gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft Lienz vom 26.06.2000, Zahl A-227/00 wie folgt:
Gemäß § 66 Abs4 AVG iVm §§ 24, 51 Abs1 und 51e Abs2 VStG wird der Berufung insofern Folge gegeben als die Geldstrafe von S 3.000,-- (EUR 218,02) auf S 1.500,-- (EUR 109,01) und die Ersatzfreiheitsstrafe von 3 Tage auf 36 Stunden herabgesetzt wird.
Dementsprechend wird der Beitrag zu den Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens gemäß § 64 Abs2 VStG mit S 150,-- (EUR 10,90) neu festgesetzt.
Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Berufungswerber nachfolgender Sachverhalt zur Last gelegt:
?Der Beschuldigte, Herr Ing. R., hat es als verantwortlicher Beauftragter der M. zu verantworten, dass wie anlässlich einer am 02.02.2000 bei der M. in M. durchgeführten Überprüfung festgestellt wurde, ca Anfang Jänner 2000 ohne naturschutzrechtliche Bewilligung an ca 80 Gondeln Werbeeinrichtungen im Ausmaß von 57 cm x 25 cm mit der Anschrift an der Außenseite ?A.? und auf der Innenseite ?M.?
usw und weitere Werbeeinrichtungen an den Sesseln der Doppelsesselbahnen G. I und G. II mit verschiedenen Texten angebracht wurden, obwohl die Errichtung, Aufstellung, Anbringung oder Änderung von Werbeeinrichtungen außerhalb geschlossener Ortschaften einer naturschutzrechtlichen Bewilligung bedarf, wobei die Werbeeinrichtungen nicht unter die Ausnahmen des Abs2 fielen.?
Er habe dadurch eine Verwaltungsübertretung nach § 9 Abs2 VStG 1991 iVm § 43 Abs2 lita iVm § 15 Abs1 TNSchG 1997 begangen und wurde über ihn eine Geldstrafe in Höhe von S 3.000,-- (EUR 218,02), bei Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe von 3 Tagen verhängt. Weiters wurde er verpflichtet einen Beitrag zu den erstinstanzlichen Verfahrenskosten von S 300,-- (EUR 21,80) zu bezahlen.
Dagegen erhob der Berufungswerber durch seine ausgewiesene Rechtsvertreterin Berufung, in welcher ausgeführt wurde, dass bereits am 08.03.2000 ein Antrag auf eine naturschutzrechtliche Bewilligung der gegenständlichen Werbeeinrichtungen gemäß § 15 Abs1 iVm § 27 Abs1 TNSchG beantragt worden sei, es sei jedoch bis dato noch keine Entscheidung ergangen. Eine Bewilligung sei jedenfalls dann zu erteilen, wenn durch die Anbringung, Aufstellung, Errichtung oder Änderung der Werbeeinrichtung am vorgesehenen Ort, die Interessen des Naturschutzes nicht beeinträchtigt würden. Offenbar vermeine die Erstbehörde, dass es darauf ankomme, ob im Zeitpunkt der Kontrolle eine naturschutzrechtliche Bewilligung vorliege. Dem TNSchG sei jedoch keine zeitliche Einschränkung zu entnehmen, sodass im Falle einer nachträglichen Genehmigung auch das Vorliegen der gegenständlichen Verwaltungsübertretung zu verneinen sei. Es sei daher sachlich nicht gerechtfertigt, dem Berufungswerber eine Verwaltungsübertretung anzulasten, obwohl noch nicht entschieden sei, ob eine nachträgliche Genehmigung erteilt werde oder nicht. Im Übrigen sei nicht ausgeschlossen, dass sich im Zuge des Genehmigungsverfahrens herausstelle, dass die gegenständlichen Werbeeinrichtungen gemäß § 15 Abs2 legcit keiner Genehmigung bedürften. Weiters lasse die Erstbehörde außer Acht, dass die Anbringung von Werbetafeln in keinem Bundesland Österreichs genehmigungspflichtig sei. Der Berufungswerber sei auch in Kärnten als technischer Direktor tätig, wo die Anbringung derselben Werbeeinrichtungen ohne Genehmigung zulässig sei. Somit habe der Berufungswerber davon ausgehen dürfen, dass ebenso in Osttirol keine Genehmigung erforderlich sei. Es sei zwar richtig, dass es sich beim Naturschutzgesetz um ein Landesgesetz handle und es daher in verschiedenen Bundesländern verschiedene Regelungen geben könne. Es wäre jedoch sinnwidrig wenn die Natur in einem Schigebiet schutzwürdiger wäre als in einem anderen. Die Frage der Notwendigkeit der naturschutzrechtlichen Genehmigung sei im vorliegenden Fall noch nicht festgestellt, da bis dato noch keine rechtskräftige Entscheidung des Bewilligungsverfahrens ergangen sei. Weiters sei daraufhin zu weisen, dass die Behörde gänzlich unbeachtet gelassen habe, dass es sich nicht um die Anbringung von Werbetafeln bzw Werbeeinrichtungen in der freien Natur handle, sondern bereits durch die Liftanlage selbst eine Beeinträchtigung der Natur gegeben sei.
Aufgrund des erstinstanzlichen Verwaltungsstrafaktes steht nachfolgender Sachverhalt als erwiesen fest:
Drei Bezirksverwaltungsbehörden, darunter auch die Erstbehörde wurden Mitte Jänner seitens der Abteilung Umweltschutz des Amtes der Tiroler Landesregierung aufgefordert Erhebungen durchzuführen, ob die immer wieder eintreffenden Anzeigen wegen illegaler Anbringung von Werbeeinrichtungen an Anlagenteilen von Seilbahnen, Liftsessel, Gondeln, Stützen usw zutreffen würden. Unter anderem waren konkret auch die Aufstiegshilfen in M. von den genannten Anzeigen betroffen.
Weiters wurde in diesem Rundschreiben daraufhin gewiesen, dass es sich bei Werbeeinrichtungen an Anlagenteilen von Seilbahnen, Gondeln, Liftsessel, usw um bewilligungspflichtige Werbeeinrichtungen im Sinne des TNSchG handelt.
Die durchgeführten Erhebungen ergaben, dass lt Angaben des Betriebsleiters seit Anfang Jänner 2000 an den Anlagenteilen der Einseilumlaufbahn (8-Gondeln) der M. in M., an 80 8- Gondeln (insgesamt 80 Gondeln) Werbeaufkleber der Fa. T. ?A.?, an der 4-Sesselbahn ?H.? mit insgesamt 119 Sesseln dieselben Werbeaufkleber in einem etwas kleineren Format, am Doppelsessellift G. I bestückt mit 204 Sesseln und an der Doppelsesselbahn G. II bestückt mit 220 Doppelsesseln verschiedene Werbeeinrichtungen der Fa. T., angebracht wurden. Die gegenständlichen Werbeeinrichtungen wurden mit fünf Lichtbildern dokumentiert.
Der M. wurden die Erhebungsergebnisse zur Kenntnis gebracht und es wurde daraufhin gewiesen, dass im Falle einer Anbringung von bewilligungspflichtigen Werbeeinrichtungen ohne erteilte Bewilligung die Bezirksverwaltungsbehörde verpflichtet ist, die unverzügliche Entfernung mittels Bescheid aufzutragen.
Mit der Stellungnahme vom 08.03.2000 seitens der Rechtsvertreter des B. wurde gleichzeitig der Antrag auf die naturschutzrechtliche Bewilligung der gegenständlichen Werbeeinrichtungen gestellt. Weiters wurde ersucht mit dem Entfernungsauftrag bis zur rechtskräftigen Entscheidung über den Antrag auf Bewilligung zuzuwarten.
Mit Bescheid vom 09.03.2000 wurde von der Abteilung für Wasser/Abfall/Umweltschutz der Erstbehörde der Auftrag erteilt, sämtliche Werbeeinrichtungen innerhalb von 4 Wochen ab Rechtskraft des Bescheides zu entfernen.
Als verantwortlicher Beauftragter iSd § 9 Abs2 VStG wurde der Berufungswerber ermittelt.
Am 26.04.2000 wurde seitens der Berufungsbehörde eine Strafverfügung erlassen in der dem Berufungswerber vorgeworfen wurde für die Anbringung oben angeführter Werbeeinrichtungen ohne erforderliche naturschutzrechtliche Bewilligung verantwortlich zu sein. Diese wurde von der Rechtsvertreterin des Berufungswerbers im wesentlichen mit denselben Einwendungen, welche auch in der Berufung angeführt wurden, beeinsprucht.
Sodann wurde das angefochtene Straferkenntnis erlassen.
Festgehalten wird, dass während des gesamten Verfahrens unbestritten blieb, dass die angeführten Werbeeinrichtungen tatsächlich angebracht wurden und zum Zeitpunkt der Kontrolle keine Bewilligung vorgelegen ist. Der Antrag auf die naturschutzrechtliche Bewilligung erfolgte am 08.03.2000.
Laut fernmündlicher Auskunft vom 31.05.2001 der Abteilung für Wasser/Abfall/Umwelt der Erstbehörde wurde zwischenzeitlich das Bewilligungsverfahren bezüglich der gegenständlichen Werbeeinrichtungen positiv für die Antragsteller entschieden und die Bewilligung für die Anbringung der Werbeeinrichtungen bis zum 30.04.2004 genehmigt.
Rechtlich wird der Sachverhalt wie folgt beurteilt:
Gemäß § 43 Abs2 lita Tiroler Naturschutzgesetz 1997 begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde mit einer Geldstrafe bis zu S 100.000,-- zu bestrafen, wer eine nach § 15 Abs1 bewilligungspflichtige Werbeeinrichtung ohne naturschutzrechtliche Bewilligung errichtet, aufstellt, anbringt oder ändert.
Gemäß § 15 Abs1 TNSchG bedarf die Errichtung, Aufstellung, Anbringung oder Änderung von Werbeeinrichtungen außerhalb geschlossener Ortschaften einer naturschutzrechtlichen Bewilligung, soweit im Abs2 nichts anderes bestimmt ist.
Aus dem Gesetzeswortlaut geht hervor, dass bereits die Anbringung von Werbeeinrichtungen einer naturschutzrechtlichen Bewilligung bedarf, somit muss bereits vor der Anbringung eine naturschutzrechtliche Bewilligung eingeholt werden. Angebracht wurden die Werbeeinrichtungen lt Angaben des Betriebsleiters der B. bereits im Jänner 2000. Für diese Anbringung der gegenständlichen Werbeeinrichtung im Jänner 2000 lag jedoch keine erforderliche Bewilligung vor.
Somit ist der Einwendung des Berufungswerbers, dass dem Tiroler Naturschutzgesetz keine zeitliche Einschränkung zu entnehmen sei, nicht zu folgen.
Laut § 1 Abs1 litb der gemäß § 15 Abs3 TNSchG erlassenen Verordnung über die Anforderungen für bewilligungsfreie Werbeeinrichtungen (LGBl Nr 33/1997) bedarf die Errichtung, Aufstellung, Anbringung oder Änderung von Werbeeinrichtungen keiner naturschutzrechtlichen Bewilligung wenn die Beschriftung und die sonstigen graphischen Stilmittel in weißer oder gelber Farbe auf grünem oder braunem Grund ausgeführt sind. Die gegenständlichen Werbeaufkleber weisen teils einen weißen Hintergrund mit schwarzer Beschriftung, teils einen silbergrauen Hintergrund mit schwarzer Beschriftung auf. Somit entsprechen die gegenständlichen Werbeeinrichtungen nicht der Ausnahmebestimmung des § 15 Abs2 litc TNSchG.
Die Entscheidung im betreffenden Bewilligungsverfahren ist für das vorliegende Verwaltungsstrafverfahren insofern irrelevant, als die Entscheidung nichts an dem Umstand, dass die Werbeeinrichtungen ohne erforderliche naturschutzrechltiche Bewilligung angebracht worden sind, ändert.
Somit hat der Berufungswerber die ihm vorgeworfene Verwaltungsübertretung in objektiver Hinsicht zu verantworten.
In subjektiver Hinsicht ist auszuführen, dass der Berufungswerber laut der Bestellungsurkunde vom 01.12.1999 für den Bereich der M. und den damit verbundenen Anlagen zum Verantwortlichen gemäß § 9 VStG zur Einhaltung der Verwaltungsvorschriften, mit Ausnahme der Arbeitnehmerschutzvorschriften bestellt wurde. Der Berufungswerber kann sich jedoch nicht aus seiner strafrechtlichen Verantwortung befreien, indem er vorbringt, dass in Kärnten für die gleichen Werbeeinrichtungen keine naturschutzrechtliche Bewilligung notwendig sei. Als verantwortlich Beauftragter hat er die Pflicht sich über die geltenden Verwaltungsbestimmungen im jeweiligen Bundesland zu informieren, er kann nicht darauf vertrauen, dass die landesgesetzlichen Verwaltungsvorschriften eines Bundeslandes ohne weiters auf ein anderes umzulegen sind. So hätte er sich im vorliegenden Fall erkundigen müssen, ob eine naturschutzrechtliche Bewilligung für Tirol erforderlich ist und wäre verpflichtet gewesen diese zu beantragen, bevor die Werbeeinrichtungen angebracht wurden. Somit hat der Berufungswerber die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung auch in subjektiver Hinsicht zu vertreten.
Im Übrigen wird daraufhin gewiesen, dass die Einwendung des Berufungswerbers betreffend der Anbringung von Werbetafeln, welche in allen anderen Bundesländern Österreichs keiner Genehmigungspflicht unterliege, nicht richtig ist, da auch dem Naturschutzgesetz der Steiermark eine vergleichbare Regelung zu § 15 TNSchG zu entnehmen ist.
Die einschlägigen Bestimmungen des Tiroler Naturschutzgesetzes haben das Ziel, die Natur als Lebensgrundlage des Menschen so zu erhalten und zu pflegen, dass ihre Vielfalt, Eigenart und Schönheit, ihr Erholungswert, der Artenreichtum der heimischen Tier- und Pflanzenwelt und deren natürliche Lebensräume und ein möglichst unbeeinträchtigter und leistungsfähiger Naturhaushalt bewahrt und nachhaltig gesichert oder wiederhergestellt werden kann und daher war der Unrechtsgehalt der begangenen Verwaltungsübertretung als erheblich zu werten. Hinsichtlich dem Verschulden wird dem Berufungswerber fahrlässige Begehungsweise vorgeworfen, da er die gebotene Sorgfalt außer Acht gelassen hat. Es wäre ihm durchaus zuzumuten gewesen sich ausreichend über die geltenden Bestimmungen zu informieren.
Als erschwerend war kein Umstand und als mildernd die bisherige Unbescholtenheit zu werten. Laut eigenen Angaben ist der Berufungswerber verheiratet, sorgepflichtig für seine Ehegattin und für zwei minderjährige Kinder im Alter von 4 bis 6 Jahren, Eigentümer eines Einfamilienhauses, welches mit Schulden in der Höhe von ca 1 Million Schilling belastet ist. Das monatliche Durchschnittseinkommen betrage S 15.000,-- (EUR 1090,09) und weiteres Vermögen, insbesondere Sparanlagen, PKW etc sei nicht vorhanden. Der Strafrahmen der einschlägigen Strafbestimmung reicht bis zu S 100.000,-- (EUR 7267,28). Mit der nunmehr verhängten Geldstrafe konnte das Auslangen gefunden werden, da die begangene Verwaltungsübertretung keine gravierende Schädigung nach sich gezogen und es sich bei den gegenständlichen Werbeeinrichtungen, wie bereits festgestellt wurde, um ein genehmigungsfähiges Vorhaben handelte. Eine weitere Herabsetzung war jedoch nicht möglich.
Es war daher spruchgemäß zu entscheiden.