Norm: B-VG Art97Tir-VG Art38
Rechtssatz: "Ob sämtliche in einem Landesgesetz zusammengefaßte Regelungen nach dem Willen des Landtages nur als untrennbare Einheit oder bei einem teilweise bestehenden Kundmachungshindernis auch bloß teilweise, so vollständig wie möglich, in Geltung gesetzt werden sollen, ist eine Frage des erkennbaren Sachzusammenhanges und nicht allgemein im Sinne eines Ganzkundmachungshindernisses oder Teilkundmachungshindernis... mehr lesen...