Norm
B-VG Art97Rechtssatz
"Ob sämtliche in einem Landesgesetz zusammengefaßte Regelungen nach dem Willen des Landtages nur als untrennbare Einheit oder bei einem teilweise bestehenden Kundmachungshindernis auch bloß teilweise, so vollständig wie möglich, in Geltung gesetzt werden sollen, ist eine Frage des erkennbaren Sachzusammenhanges und nicht allgemein im Sinne eines Ganzkundmachungshindernisses oder Teilkundmachungshindernisses zu beantworten (so schon 6 Ob 608/94).
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1995:RS0058474Dokumentnummer
JJR_19950627_OGH0002_0040OB00535_9500000_005