Entscheidungsgründe: Gemäß § 93 Abs 1 BWG müssen Kreditinstitute, die sicherungspflichtige Einlagen entgegennehmen, der Sicherungseinrichtung im Rahmen ihres Fachverbandes angehören. Jeder Fachverband muss nach § 93 Abs 3 BWG eine Einlagensicherungseinrichtung unterhalten, die alle ihm angehörenden Kreditinstitute mit der Berechtigung zur Entgegennahme sicherungspflichtiger Einlagen aufzunehmen hat, wobei diese Einrichtungen in der Form von Haftungsgesellschaften als juristisch... mehr lesen...