Begründung: I. Der Antragsteller betreibt ein Unternehmen, dessen Gegenstand der Kauf und Verleih von Videofilmen ist. Mit dem auf Art139 Abs1 letzter Satz B-VG gestützten Antrag begehrt der Einschreiter die Aufhebung folgender Stellen der - aufgrund der Verordnungsermächtigung des §1 des Gemeindevergnügungssteuergesetzes, Vorarlberger LGBl. 49/1969, erlassenen - Verordnung der Stadtvertretung der Landeshauptstadt Bregenz vom 4. Juli 1989 über die Erhebung einer Vergnügungssteuer w... mehr lesen...
Index: L3 FinanzrechtL3703 Lustbarkeitsabgabe, Vergnügungssteuer
Norm: B-VG Art139 Abs1 / Individualantrag Verordnung der Stadtvertretung der Landeshauptstadt Bregenz vom 4. Juli 1989 über die Erhebung einer Vergnügungssteuer Vlbg AbgabenverfahrensG §82 Abs2
Leitsatz: Zurückweisung eines Individualantrages auf Aufhebung von Teilen einer
Verordnung mangels Legitimation; Zumutbarkeit der Erwirkung eines
Abgabenbescheides ... mehr lesen...