TE Vfgh Beschluss 1990/6/18 V111/90

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Veröffentlicht am 18.06.1990
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Index

L3 Finanzrecht
L3703 Lustbarkeitsabgabe, Vergnügungssteuer

Norm

B-VG Art139 Abs1 / Individualantrag Verordnung der Stadtvertretung der Landeshauptstadt Bregenz vom 4. Juli 1989 über die Erhebung einer Vergnügungssteuer Vlbg AbgabenverfahrensG §82 Abs2

Leitsatz

Zurückweisung eines Individualantrages auf Aufhebung von Teilen einer Verordnung mangels Legitimation; Zumutbarkeit der Erwirkung eines Abgabenbescheides

Spruch

Der Antrag wird zurückgewiesen.

Begründung

Begründung:

I. Der Antragsteller betreibt ein Unternehmen, dessen Gegenstand der Kauf und Verleih von Videofilmen ist. Mit dem auf Art139 Abs1 letzter Satz B-VG gestützten Antrag begehrt der Einschreiter die Aufhebung folgender Stellen der - aufgrund der Verordnungsermächtigung des §1 des Gemeindevergnügungssteuergesetzes, Vorarlberger LGBl. 49/1969, erlassenen - Verordnung der Stadtvertretung der Landeshauptstadt Bregenz vom 4. Juli 1989 über die Erhebung einer Vergnügungssteuer wegen Gesetzwidrigkeit (die angefochtenen Wortfolgen in den relevanten Bestimmungen werden hervorgehoben):

"§1

Steuergegenstand

(1) Für Veranstaltungen, welche geeignet erscheinen, die Teilnehmer zu unterhalten und zu ergötzen, und für das nichtöffentliche Abspielen von Laufbildern, die auf Bildträgern aufgezeichnet sind, ist eine Abgabe zu entrichten.

...

§2

Steuerpflicht

Steuerpflichtig ist der Veranstalter. Als Veranstalter gilt, wer sich als Veranstalter öffentlich ankündigt oder der Behörde gegenüber ausgibt, im Zweifel derjenige, auf dessen Rechnung die Einnahmen jeder Veranstaltung gehen. Bei mehreren Veranstaltern haftet jeder Mitveranstalter gesamtschuldnerisch für die Entrichtung der Steuer.

Zur Entrichtung der Abgabe ist weiters verpflichtet, wer den von der Abgabe betroffenen Bildträger Dritten gegen Entgelt zum nichtöffentlichen Abspielen innerhalb des Geltungsbereiches dieser Verordnung überläßt. Im Zweifel ist anzunehmen, daß der Bildträger zu diesem Zwecke überlassen wird.

§3

Höhe der Abgabe

(1) Die Abgabe beträgt 11,11 v.H. des Eintrittsgeldes, soweit sich aus den folgenden Absätzen nichts anderes ergibt.

...

(3) Die Abgabe beträgt 10 v.H.

a) des Eintrittgeldes bei Filmvorführungen;

b) des Entgelts für die Überlassung des Bildträgers für das nichtöffentliche Abspielen von Laufbildern, die auf Bildträgern aufgezeichnet sind.

......

...

§5

Anmeldung und Festsetzung

(1) Steuerpflichtige Vergnügungen sind vom Veranstalter spätestens drei Tage, steuerfreie Vergnügungen spätestens einen Tag vor ihrer Durchführung beim Amt der Landeshauptstadt Bregenz anzumelden. Bei mehreren regelmäßig wiederkehrenden Veranstaltungen ist über schriftliches Ansuchen die einmalige Anmeldung ausreichend.

(2) Binnen drei Tagen nach Durchführung der Veranstaltung hat der Veranstalter dem Amt der Landeshauptstadt Bregenz eine nach den verschiedenen Eintrittsgeldern geordnete Zusammenstellung über den der Steuerbemessung zugrunde zu legenden Gesamtbetrag und die demnach zu entrichtende Steuer vorzulegen (Vergnügungssteuererklärung). Bei mehreren regelmäßig wiederkehrenden Veranstaltungen innerhalb eines Monats hat der Veranstalter über alle in diesem Kalendermonat stattgefundenen Veranstaltungen eine Abgabenerklärung zu erstatten und diese innerhalb eines Monats und zehn Tagen nach Ablauf des betreffenden Kalendermonats beim Amt der Landeshauptstadt Bregenz einzureichen.

(3) Personen, die Bildträger Dritten gegen Entgelt zum nichtöffentlichen Abspielen überlassen, haben über die in einem Kalendermonat entstandenen Abgabenbeträge auf Grund geeigneter Unterlagen und Aufzeichnungen eine Abgabenerklärung zu erstellen und diese innerhalb eines Monats und zehn Tagen nach Ablauf des betreffenden Kalendermonats beim Amt der Landeshauptstadt Bregenz einzureichen."

Die Antragslegitimation begründet der Einschreiter im wesentlichen damit, daß er aufgrund der angefochtenen Verordnung "die ab dem 1. September 1989 getätigten Umsätze aus dem Videofilm-Verleih jeweils innerhalb eines Monats und zehn Tagen nach Ablauf des Abgabenzeitraums mittels einer an das Amt der Landeshauptstadt Bregenz gerichteten Abgabenerklärung anzuzeigen und in der Folge 10 % hievon als Abgabe zu entrichten" habe.

II. Der Antrag ist nicht zulässig.

Der Verfassungsgerichtshof hat seit dem Beschluß VfSlg. 8009/1977 in ständiger Rechtsprechung den Standpunkt eingenommen, die Antragslegitimation nach Art140 Abs1 B-VG und dementsprechend auch nach Art139 Abs1 B-VG setze voraus, daß durch die bekämpfte Bestimmung die (rechtlich geschützten) Interessen des Antragstellers nicht bloß potentiell, sondern aktuell beeinträchtigt werden müssen und daß der durch Art140 Abs1 B-VG bzw. durch Art139 Abs1 B-VG dem einzelnen eingeräumte Rechtsbehelf dazu bestimmt ist, Rechtsschutz gegen rechtswidrige generelle Normen nur insoweit zu gewähren, als ein anderer zumutbarer Weg hiefür nicht zur Verfügung steht (zB VfSlg. 10481/1985).

Der Verfassungsgerichtshof bezweifelt nicht, daß die bekämpften Verordnungsbestimmungen die Rechtssphäre des Antragstellers aktuell berühren. Ihm wäre jedoch zumutbar, einen Festsetzungsbescheid nach §82 Abs2 des Abgabenverfahrensgesetzes, Vorarlberger LGBl. 23/1984, in jener Weise zu erwirken, die im Beschluß VfSlg. 8433/1978, S. 342 f (betreffend das insoweit vergleichbare UStG 1972) dargelegt ist. Da diese Entscheidung eine im grundsätzlichen gleichgelagerte Normenprüfungssache betrifft, kann sich der Gerichtshof darauf beschränken, auf die auch für den vorliegenden Fall sinngemäß zutreffende Begründung seines bezogenen Beschlusses zu verweisen (vgl. auch VfSlg. 11490/1987).

Der Individualantrag war sohin wegen fehlender Antragslegitimation zurückzuweisen. Dies konnte nach §19 Abs3 Z 2 lite VerfGG ohne weiteres Verfahren beschlossen werden.

Schlagworte

VfGH / Individualantrag Finanzverfahren, Selbstbemessung (Finanzverfahren)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1990:V111.1990

Dokumentnummer

JFT_10099382_90V00111_00
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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