Norm: B-VG Art82 Abs2ZPO §497ZPO §502ZPO §519 A
Rechtssatz: Das Berufungsgericht hat über die Berufung (oder über mehrere Berufungen) eine einheitliche Entscheidung zu treffen; in ihr sind die urteilsmäßigen und die beschlußmäßigen Aussprüche zusammenzufassen. - Der urteilsmäßige Inhalt bestimmt die Form des Gesamterkenntnisses, dessen Ausfertigung "Im Namen der Republik" ändert aber nichts am Charakter und an der (Unanfechtbarkeit) Anfechtbark... mehr lesen...