Norm
B-VG Art82 Abs2Rechtssatz
Das Berufungsgericht hat über die Berufung (oder über mehrere Berufungen) eine einheitliche Entscheidung zu treffen; in ihr sind die urteilsmäßigen und die beschlußmäßigen Aussprüche zusammenzufassen. - Der urteilsmäßige Inhalt bestimmt die Form des Gesamterkenntnisses, dessen Ausfertigung "Im Namen der Republik" ändert aber nichts am Charakter und an der (Unanfechtbarkeit) Anfechtbarkeit des eingegliederten Beschlusses.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1959:RS0042144Dokumentnummer
JJR_19590318_OGH0002_0020OB00468_5800000_002