RS OGH 1959/3/18 2Ob468/58, 6Ob196/68

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 18.03.1959
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Norm

B-VG Art82 Abs2
ZPO §497
ZPO §502
ZPO §519 A

Rechtssatz

Das Berufungsgericht hat über die Berufung (oder über mehrere Berufungen) eine einheitliche Entscheidung zu treffen; in ihr sind die urteilsmäßigen und die beschlußmäßigen Aussprüche zusammenzufassen. - Der urteilsmäßige Inhalt bestimmt die Form des Gesamterkenntnisses, dessen Ausfertigung "Im Namen der Republik" ändert aber nichts am Charakter und an der (Unanfechtbarkeit) Anfechtbarkeit des eingegliederten Beschlusses.

Entscheidungstexte

  • 2 Ob 468/58
    Entscheidungstext OGH 18.03.1959 2 Ob 468/58
    Veröff: JBl 1959,323
  • 6 Ob 196/68
    Entscheidungstext OGH 11.09.1968 6 Ob 196/68
    Auch; Beisatz: Das Verfehlen der Entscheidungsform, daß nämlich das Berufungsgericht statt des Aufhebungsbeschlusses ein Urteil erlassen hat, ändert nichts an der Zulässigkeit des Rechtsmittels und seiner Behandlung. (T1)

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OGH0002:1959:RS0042144

Dokumentnummer

JJR_19590318_OGH0002_0020OB00468_5800000_002
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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