Norm: B-VG Art74B-VG Art76B-VG Art142B-VG Art143StGB §302
Rechtssatz: Zu den durch § 302 Abs 1 StGB geschützten Rechten zählen vor allem öffentliche Rechte. An einem solchen schädigt, wer eine konkrete (staatliche) Maßnahme vereitelt, wodurch die Erfüllung des bestimmten Zweckes hintangehalten werden soll, den der Staat (eine Gebietskörperschaft) mit der mißachteten Vorschrift erreichen will, und zwar gleichgültig, ob diese Vorschrift einen Par... mehr lesen...