Norm
B-VG Art74Rechtssatz
Zu den durch § 302 Abs 1 StGB geschützten Rechten zählen vor allem öffentliche Rechte. An einem solchen schädigt, wer eine konkrete (staatliche) Maßnahme vereitelt, wodurch die Erfüllung des bestimmten Zweckes hintangehalten werden soll, den der Staat (eine Gebietskörperschaft) mit der mißachteten Vorschrift erreichen will, und zwar gleichgültig, ob diese Vorschrift einen Parteienanspruch oder eine sonstige in der Rechtsordnung festgelegte staatliche Maßnahme betrifft. Hierher gehört jedenfalls auch das gesamte, dem Nationalrat zur rechtlichen Kontrolle der Vollziehung verfassungsgesetzlich garantierte Maßnahmenspektrum nach Art 74, 76, 142 und 143 B-VG.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1993:RS0053524Dokumentnummer
JJR_19931012_OGH0002_0140OS00125_9200000_003