Rechtssatz: Leitet die Vollstreckungsbehörde ein gerichtliches Exekutionsverfahren ein, findet der Gerichtsvollzieher nach mehrmaligem Vollzug das Wohnhaus des Beschwerdeführers versperrt vor, sperrt sich der Beschwerdeführer bei einem weiteren Exekutionsvollzug in seinem Hause ein und öffnet trotz Gendarmerieassistenz das Haus nicht, so ist ohne weitere Erhebungen der verwaltungsrechtlichen Vollstreckungsbehörde nicht davon auszugehen, daß die in Exekution gezogene Geldstrafe uneinbringli... mehr lesen...