Leitet die Vollstreckungsbehörde ein gerichtliches Exekutionsverfahren ein, findet der Gerichtsvollzieher nach mehrmaligem Vollzug das Wohnhaus des Beschwerdeführers versperrt vor, sperrt sich der Beschwerdeführer bei einem weiteren Exekutionsvollzug in seinem Hause ein und öffnet trotz Gendarmerieassistenz das Haus nicht, so ist ohne weitere Erhebungen der verwaltungsrechtlichen Vollstreckungsbehörde nicht davon auszugehen, daß die in Exekution gezogene Geldstrafe uneinbringlich ist. Eine in der Folge angeordnete Vorführung des Beschwerdeführers zum Strafantritt und die Anhaltung desselben für die Zeit von 19.45 Uhr bis 20.30 Uhr am 30.9.1996 und der in der Folge geleisteten Zahlung der Geldstrafe samt Kosten ist deshalb rechtswidrig und als Verletzung des Rechts auf persönliche Freiheit zu beurteilen, weil die Rechtsbelehrung am Vorführbefehl, wonach von der sofortigen Vorführung zum Antritt der Ersatzfreiheitsstrafe unter der Bedingung, daß auch der Betrag zu den Kosten des Strafverfahrens erlegt wird, Abstand genommen wird, nach § 64 Abs 5 VStG als rechtswidrig zu beurteilen ist. Mit Beschluß des Verfassungsgerichtshofes vom 23.2.1998, Zl. B 2015/97-11, wurde die Behandlung der Beschwerde des Manfred Neußl, gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates für Kärnten vom 5.5.1997, Zl. KUVS-1312/10/96 abgelehnt.
Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom 2.6.1998, Zl. 97/01/0754-5, womit die Beschwerde gegen den Bescheid des Unabhängigen Verwaltungssenates für Kärnten vom 5.5.1997, Zl. KUVS-1312/10/96, als unbegründet abgewiesen wurde.