Norm: GSVG §149 Abs1GSVG §149 Abs2GSVG §149 Abs3ASVG §292 Abs1ASVG §292 Abs2ASVG §292 Abs3ASVG §89 Abs2JN §66 Abs2B-VG Art6 Abs2
Rechtssatz: Bei einem Auslandsaufenthalt, der ein Kalenderjahr zwei Monate (§ 89 Abs.2 ASVG) überschreitet, ist kein gewöhnlicher Aufenthalt im Inland mehr gegeben. Eine zeitliche Begrenzung des Auslandsaufenthaltes nach oben wird auch daran zu messen sein, wenn eine Zeitdauer vorliegt, die auch geeignet ist, einen ge... mehr lesen...