RS OGH 1998/11/18 7Rs322/98v

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 18.11.1998
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Norm

GSVG §149 Abs1
GSVG §149 Abs2
GSVG §149 Abs3
ASVG §292 Abs1
ASVG §292 Abs2
ASVG §292 Abs3
ASVG §89 Abs2
JN §66 Abs2
B-VG Art6 Abs2

Rechtssatz

Bei einem Auslandsaufenthalt, der ein Kalenderjahr zwei Monate (§ 89 Abs.2 ASVG) überschreitet, ist kein gewöhnlicher Aufenthalt im Inland mehr gegeben. Eine zeitliche Begrenzung des Auslandsaufenthaltes nach oben wird auch daran zu messen sein, wenn eine Zeitdauer vorliegt, die auch geeignet ist, einen gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland zu begründen. Zum Wegfall der Voraussetzungen der Gewährung der Ausgleichszulage sowie Gegenüberstellung der Begriffe "gewöhnlicher Aufenthalt" und "Hauptwohnsitz".

Entscheidungstexte

  • 7 Rs 322/98v
    Entscheidungstext OLG Wien 18.11.1998 7 Rs 322/98v

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:OLG0009:1998:RW0000315

Dokumentnummer

JJR_19981118_OLG0009_0070RS00322_98V0000_001
Quelle: Oberster Gerichtshof (und OLG, LG, BG) OGH, http://www.ogh.gv.at
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