Norm
GSVG §149 Abs1Rechtssatz
Bei einem Auslandsaufenthalt, der ein Kalenderjahr zwei Monate (§ 89 Abs.2 ASVG) überschreitet, ist kein gewöhnlicher Aufenthalt im Inland mehr gegeben. Eine zeitliche Begrenzung des Auslandsaufenthaltes nach oben wird auch daran zu messen sein, wenn eine Zeitdauer vorliegt, die auch geeignet ist, einen gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland zu begründen. Zum Wegfall der Voraussetzungen der Gewährung der Ausgleichszulage sowie Gegenüberstellung der Begriffe "gewöhnlicher Aufenthalt" und "Hauptwohnsitz".
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OLG0009:1998:RW0000315Dokumentnummer
JJR_19981118_OLG0009_0070RS00322_98V0000_001