Entscheidungsgründe: Der Kläger ist seit September 1968 Arbeitnehmer der Beklagten. Ihm wurde in der Dienst-, Bezugs- und Pensionsordnung für die Bediensteten der K*** FÜR A*** UND A*** Österreichs (im folgenden kurz DO genannt) unter bestimmten Voraussetzungen eine Pension der Beklagten zugesichert. Am 26. November 1985 beschloß die 90. Hauptversammlung des Österreichischen Arbeiterkammertages eine Neufassung des § 92 DO und die Einführung eines § 92 a DO mit Wirkung ab 1. April ... mehr lesen...