Norm: B-VG Art57 Abs3B-VG Art96
Rechtssatz: Gemäß Art 57 Abs 3 B-VG (idF des B-VG BGBl 1979/134) dürfen Mitglieder des Nationalrates ohne Zustimmung des Nationalrates (und im Hinblick auf Art 96 B-VG Mitglieder eines Landtages ohne Zustimmung des Landtages) wegen einer strafbaren Handlung (worunter auch Handlungen zu verstehen sind, die von Disziplinarbehörden zu verfolgen sind; vgl SSt 55/42) nur dann verfolgt werden, wenn diese offensichtlich... mehr lesen...
Norm: B-VG Art57 Abs1B-VG Art57 Abs3
Rechtssatz: Die Worte "in diesem Beruf" im Abs 1 und die im Abs 3 enthaltene Formulierung "Zusammenhang mit der politischen Tätigkeit" sind nicht gleichzusetzen. Gerade durch die unterschiedliche Formulierung wird deutlich, daß sich die berufliche Immunität bloß auf das parlamentarische Verhalten, die außerberufliche sich aber auf jede im Zusammenhang mit der politischen Tätigkeit stehende Äußerung bezieht. ... mehr lesen...