Norm
B-VG Art57 Abs1Rechtssatz
Die Worte "in diesem Beruf" im Abs 1 und die im Abs 3 enthaltene Formulierung "Zusammenhang mit der politischen Tätigkeit" sind nicht gleichzusetzen. Gerade durch die unterschiedliche Formulierung wird deutlich, daß sich die berufliche Immunität bloß auf das parlamentarische Verhalten, die außerberufliche sich aber auf jede im Zusammenhang mit der politischen Tätigkeit stehende Äußerung bezieht.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1987:RS0053498Dokumentnummer
JJR_19871211_OGH0002_0020OB00668_8700000_006