Norm: B-VG Art53 Abs3NRGOG §33 Abs4
Rechtssatz: Die in Art 53 Abs 3 B-VG und § 33 Abs 4 NRGOG verankerte Verpflichtung (ua) der Gerichte, dem Ersuchen von Untersuchungsausschüssen um Beweiserhebungen Folge zu leisten, erstreckt sich nicht auch auf solche zwangsweisen Maßnahmen zur Beweissicherung, zu denen Untersuchungsausschüsse nicht selbst gesetzlich befugt sind. Entscheidungstexte 12 Os ... mehr lesen...