Norm
B-VG Art53 Abs3Rechtssatz
Die in Art 53 Abs 3 B-VG und § 33 Abs 4 NRGOG verankerte Verpflichtung (ua) der Gerichte, dem Ersuchen von Untersuchungsausschüssen um Beweiserhebungen Folge zu leisten, erstreckt sich nicht auch auf solche zwangsweisen Maßnahmen zur Beweissicherung, zu denen Untersuchungsausschüsse nicht selbst gesetzlich befugt sind.
Entscheidungstexte
European Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:OGH0002:1990:RS0053457Dokumentnummer
JJR_19901108_OGH0002_0120OS00081_9000000_002