Mit der in Beschwerde gezogenen als Bescheid bezeichneten Erledigung vom 20. Februar 1992 wurde dem Antrag des Beschwerdeführers, eines ehemaligen Mitgliedes des Nationalrates, vom 12. Dezember 1990 auf Flüssigmachung monatlicher Ruhebezüge gemäß § 24 Abs. 1 des Bezügegesetzes, BGBl. Nr. 273/1972 in der Fassung BGBl. Nr. 731/1990, keine Folge gegeben. Diese Erledigung trägt im Kopf: die Bezeichnung "Republik Österreich, Parlamentsdirektion". Sie enthält eine negative Rechtsmittelbelehr... mehr lesen...
Index: 10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)10/05 Bezüge Unvereinbarkeit10/07 Verwaltungsgerichtshof40/01 Verwaltungsverfahren
Norm: AVG §1;AVG §18 Abs4;AVG §56;BezügeG 1972 §24 Abs1;BezügeG 1972 §50;B-VG Art30 Abs3;B-VG Art30 Abs6;VwGG §34 Abs1;
Rechtssatz: Der Parlamentsdirektion bzw dem Parlamentsdirektor kommt keine selbständige Behördenfunktion zu. Dem Parlamentsdirektor als oberstem Beamten der Dienststelle ... mehr lesen...