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10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Norm
AVG §1;Rechtssatz
Der Parlamentsdirektion bzw dem Parlamentsdirektor kommt keine selbständige Behördenfunktion zu. Dem Parlamentsdirektor als oberstem Beamten der Dienststelle "Parlamentsdirektion" steht daher auch keine eigenständige Bescheidkompetenz zu (Ausführliche historische, teleologische und systematische Begründung; hier: Flüssigmachung von Ruhebezügen gemäß § 24 Abs 1 BezügeG 1972).
Schlagworte
Behördenbezeichnung Behördenorganisation Bescheidbegriff Mangelnder Bescheidcharakter Bescheidcharakter Bescheidbegriff Formelle Erfordernisse Intimation Zurechnung von Bescheiden Offenbare Unzuständigkeit des VwGH Mangelnder Bescheidcharakter Bescheidbegriff Allgemein Zurechnung von OrganhandlungenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VWGH:1996:1992120267.X02Im RIS seit
25.01.2001