Norm: B-VG Art22B-VG Art30 Abs3StPO §271 Abs4
Rechtssatz: Der Stenographendienst ist ein parlamentarischer Hilfsdienst (Art 30 Abs 3 B-VG) der Organe der Gesetzgebung des Bundes. In den gesetzmäßigen Wirkungsbereich der Gesetzgebung des Bundes, die im zweiten Hauptstück des B-VG umschrieben ist, fällt - mit den in den Art 50 bis 55 B-VG bezeichneten Ausnahmen - nicht die Mitwirkung an der Vollziehung des Bundes und somit an der Gerichtsbarkeit.... mehr lesen...