Entscheidungsgründe: I. 1. Mit Beschluß des Handelsgerichtes Wien vom 26. Februar 1985, GZ 5 Nc 32/84, wurde ein Antrag auf Eröffnung des Konkurses über das Vermögen der Beschwerdeführerin mangels eines zur Deckung der Kosten des Konkursverfahrens voraussichtlich hinreichenden Vermögens rechtskräftig gemäß §72 KO abgewiesen. 2. Mit Beschluß des Ausschusses der Rechtsanwaltskammer für Wien, Niederösterreich und Burgenland (im folgenden kurz als "Ausschuß" bezeichnet) wurde die... mehr lesen...
Index: 27 Rechtspflege27/01 Rechtsanwälte
Norm: B-VG Art83 Abs2 RAO §28 Abs2 RAO §30 Abs4 RAO §34 Abs1 lita RAO §5a
Leitsatz: Keine Verletzung des Rechts auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen
Richter durch Zurückweisung von Berufungen an die OBDK gegen die
amtswegige Löschung aus der Liste der Rechtsanwälte nach
rechtskräftiger Eröffnung des Konkurses; Zulässigkeit einer Berufung
nur in den vom Gesetz ausdrücklich angeführten Fällen ... mehr lesen...