RS Vfgh 1990/9/24 B664/90

JUSLINE Rechtssatz

Veröffentlicht am 24.09.1990
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Index

27 Rechtspflege
27/01 Rechtsanwälte

Norm

B-VG Art83 Abs2 RAO §28 Abs2 RAO §30 Abs4 RAO §34 Abs1 lita RAO §5a

Leitsatz

Keine Verletzung des Rechts auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter durch Zurückweisung von Berufungen an die OBDK gegen die amtswegige Löschung aus der Liste der Rechtsanwälte nach rechtskräftiger Eröffnung des Konkurses; Zulässigkeit einer Berufung nur in den vom Gesetz ausdrücklich angeführten Fällen

Rechtssatz

Die Durchführung der Löschung aus der Liste der Rechtsanwälte (hier: aufgrund des Erlöschens der Berechtigung zur Ausübung der Rechtsanwaltschaft durch rechtskräftige Eröffnung des Konkurses gemäß §34 Abs1 lita RAO) ist vom Gesetz keinem bestimmten Organ zugewiesen. Gemäß §28 Abs2 leg.cit. obliegt daher diese Aufgabe dem Ausschuß der Rechtsanwaltskammer. Ein Instanzenzug ist nicht vorgesehen. Eine Berufung vom Ausschuß an die OBDK ist nur in den vom Gesetz ausdrücklich angeführten Fällen (§§5a und 30 Abs4 RAO) zulässig.

Da die Berufungen der Beschwerdeführerin sohin zu Recht zurückgewiesen wurden, wurde die Beschwerdeführerin im - von ihr in erster Linie geltend gemachten - Recht auf ein Verfahren vor dem gesetzlichen Richter nicht verletzt.

Entscheidungstexte

Schlagworte

Rechtsanwälte, Berufsrecht Rechtsanwälte

European Case Law Identifier (ECLI)

ECLI:AT:VFGH:1990:B664.1990

Dokumentnummer

JFR_10099076_90B00664_2_01
Quelle: Verfassungsgerichtshof VfGH, http://www.vfgh.gv.at
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