Rechtssatznummer 1 Entscheidungsdatum 02.09.2020 Index: 0020 Auskunftspflicht, Informationsweiterverwendung
Norm: AuskunftspflichtG Stmk 1990 §1AuskunftspflichtG Stmk 1990 §6 Abs2 litbEMRK Art10B-VG Art20 Abs2EMRK Art10
Rechtssatz: Bei einem von der Behörde selbst geschätzten Aufwand von 288 Minuten für die Aufschlüsselung der Daten zur Auskunftserteilung liegt kein Umstand vor, welcher die Verweig... mehr lesen...