Rechtssatznummer
1Entscheidungsdatum
02.09.2020Index
0020 Auskunftspflicht, InformationsweiterverwendungNorm
AuskunftspflichtG Stmk 1990 §1Rechtssatz
Bei einem von der Behörde selbst geschätzten Aufwand von 288 Minuten für die Aufschlüsselung der Daten zur Auskunftserteilung liegt kein Umstand vor, welcher die Verweigerung der Auskunft gemäß § 6 Abs 2 lit b AuskunftspflichtG Stmk 1990 rechtfertigen würde.
Schlagworte
Auskunftspflicht, Recht auf Zugang zu Informationen, Verweigerung der Auskunft, AufwandEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:LVWGST:2020:LVwG.41.36.3028.2018Zuletzt aktualisiert am
24.11.2021