Entscheidungsgründe: 1.1. Die Tiroler Landesregierung beantragt aufgrund ihres Beschlusses vom 1. März 1994 gemäß Art140 Abs1 B-VG, die Abs1 und 2 des §46 des Krankenanstaltengesetzes (im folgenden: KAG), BGBl. Nr. 1/1957 idF BGBl. Nr. 801/1993, als verfassungswidrig aufzuheben. 1.2. Die angefochtenen Gesetzesbestimmungen haben folgenden Wortlaut: "(1) Den Vorständen von Universitätskliniken und den Leitern von Klinischen Abteilungen (§7a) ist es gestattet, mit Pfleglingen... mehr lesen...
Index: 82 Gesundheitsrecht82/06 Krankenanstalten, Kurorte
Norm: B-VG Art10 Abs1 Z16B-VG Art12 Abs1 Z1B-VG Art14 Abs9KAG §46UOG §54b Abs3 und Abs5
Leitsatz: Abweisung des Antrags der Tiroler Landesregierung auf Aufhebung von
Bestimmungen des KAG über die Ermächtigung von Vorständen von
Universitätskliniken bzw Leitern von Klinischen Abteilungen zum
Abschluß von Honorarvereinbarungen mit Pfleglingen der Sonderklasse
bzw selbstzahlenden Am... mehr lesen...