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82 GesundheitsrechtNorm
B-VG Art10 Abs1 Z16Leitsatz
Abweisung des Antrags der Tiroler Landesregierung auf Aufhebung von Bestimmungen des KAG über die Ermächtigung von Vorständen von Universitätskliniken bzw Leitern von Klinischen Abteilungen zum Abschluß von Honorarvereinbarungen mit Pfleglingen der Sonderklasse bzw selbstzahlenden Ambulanzpatienten; kein Widerspruch dieser als dienstrechtliche Norm zu beurteilenden Regelung zur bundesstaatlichen KompetenzverteilungRechtssatz
Abweisung des Antrags der Tiroler Landesregierung auf Aufhebung des §46 Abs1 und Abs2 KAG idF BGBl 801/1993.
Die Ermächtigung von Vorständen von Universitätskliniken und Leitern der Klinischen Abteilungen, eine Honorarvereinbarung mit Patienten zu treffen, ist an die Voraussetzung geknüpft, daß diese Patienten solche der Sonderklasse oder Personen sind, die auf eigene Kosten ambulant behandelt werden.
Honorare aufgrund von privatrechtlichen Vereinbarungen zwischen Klinikvorständen und Leitern von Klinischen Abteilungen mit Patienten der Sonderklasse und zahlenden Ambulanzpatienten bilden keine Sondergebühren.
Die krankenanstaltenrechtlichen Regelungen der Landeskrankenanstaltengesetze über zu entrichtende Sondergebühren werden durch die "gestatteten" Honorarvereinbarungen nicht berührt. Durch die Verpflichtungen, die Klinikvorstände oder Leiter von Klinischen Abteilungen aufgrund der "gestatteten" Vereinbarung hinsichtlich der persönlichen Betreuung von Patienten der Sonderklasse oder selbstzahlenden Ambulanzpatienten eingehen, tritt auch keine Befreiung oder Veränderung im Bereich der Verpflichtungen ein, die ihnen krankenanstaltenrechtlich aufgrund ihrer Funktion als Vorstand der Universitätsklinik oder Leiter der Klinischen Abteilung obliegen.
Der Bundesgesetzgeber hat mit der angefochtenen Regelung demnach lediglich ausgesprochen, daß der Bund als Dienstgeber unter den genannten Voraussetzungen den bei ihm als Dienstnehmer beschäftigten, im §46 Abs1 KAG genannten Personen "gestattet", die in der angefochtenen Regelung genannten Honorarvereinbarungen zu treffen.
Daraus ergibt sich, daß die angefochtenen Regelungen in das Krankenanstaltenrecht nicht eingreifen.
Ist dies aber nicht der Fall, und liegt somit keine Regelung vor, die dem Kompetenztatbestand "Heil- und Pflegeanstalten" (Art12 Abs1 Z1 B-VG) zuzurechnen ist, so erschöpft sich die angefochtene Regelung - was deren Wortlaut auch indiziert - in einem bloßen bundesgesetzlichen dienstrechtlichen "Gestatten" an die Vorstände von Universitätskliniken und Leiter von Klinischen Anstalten, als Dienstnehmer des Bundes mit Patienten der Sonderklasse und selbstzahlenden Ambulanzpatienten für eine persönliche Betreuung über deren Wunsch ein Honorar unmittelbar zu vereinbaren.
Damit erweist sich die angefochtene Regelung als dienstrechtliche Norm im Sinne des Art10 Abs1 Z16 iVm Art14 Abs9 B-VG.
Schlagworte
Kompetenz Bund - Länder Dienstrecht, Kompetenz Bund - Länder Krankenanstalten, KrankenanstaltenEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:1995:G80.1994Dokumentnummer
JFR_10048799_94G00080_01