Der Verfassungsgerichtshof kann die Behandlung einer Beschwerde ablehnen, wenn sie keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat oder von der Entscheidung die Klärung einer verfassungsrechtlichen Frage nicht zu erwarten ist (Art144 Abs2 B-VG). Eine solche Klärung ist dann nicht zu erwarten, wenn zur Beantwortung der maßgebenden Fragen spezifisch verfassungsrechtliche Überlegungen nicht erforderlich sind. Die vorliegende Beschwerde rügt die Verletzung in näher bezeichneten verfassungsgesetzlich g... mehr lesen...
Index: 70/06 Schulunterricht
Norm: B-VG Art14 Abs7a, Art144 Abs2 StGG Art17 Abs3SchulpflichtG 1985 §11 VfGG §7 Abs2 B-VG Art. 14 heute B-VG Art. 14 gültig ab 01.01.2019 zuletzt geändert durch BGBl. I Nr. 138/2017 B-VG Art. 14 gültig von 01.08.2014 bis 31.12.2018 zuletzt geändert du... mehr lesen...
Entscheidungsgründe: I. Antrag Mit dem vorliegenden, auf Art140 Abs1 Z1 lita B-VG gestützten Antrag begehrt das Bundesverwaltungsgericht, §11 Abs2a sowie in Abs3 die Wortfolge "oder wenn gemäß Abs2a eine öffentliche Schule oder eine mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestattete Schule mit gesetzlich geregelter Schulartbezeichnung zu besuchen ist" des Bundesgesetzes über die Schulpflicht (Schulpflichtgesetz 1985), BGBl 76/1985 (WV), idF BGBl I 35/2018 als verfassungswidrig aufzuheben. II. ... mehr lesen...
Index: 70/05 Schulpflicht
Norm: B-VG Art14 Abs7aB-VG Art140 Abs1 Z1 litaBVG-Rassendiskriminierung ArtI Abs1StGG Art17 Abs3 SchulpflichtG 1985 §11 Abs2a, Abs3PrivatschulG §14, §15VfGG §7 Abs1
Leitsatz: Keine Verletzung des Rechts auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander durch eine Bestimmung des SchulpflichtG betreffend die Verpflichtung für Schüler mit Sprachförderungsbedarf zum Besuch öffentlicher oder mit Öffentlichkeitsrecht ausge... mehr lesen...