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70/05 SchulpflichtNorm
B-VG Art14 Abs7aLeitsatz
Keine Verletzung des Rechts auf Gleichbehandlung von Fremden untereinander durch eine Bestimmung des SchulpflichtG betreffend die Verpflichtung für Schüler mit Sprachförderungsbedarf zum Besuch öffentlicher oder mit Öffentlichkeitsrecht ausgestatteter Schulen; keine unsachliche Differenzierung zwischen Privatschulen mit Öffentlichkeitsrecht und sonstigen Privatschulen; kein Verstoß gegen die Freiheit des häuslichen UnterrichtsRechtssatz
Abweisung eines - zulässigen - Antrags des Bundesverwaltungsgerichts (BVwG) auf Aufhebung von §11 Abs2a sowie einer Wortfolge in §11 Abs3 SchulpflichtG idF BGBl I 35/2018 (Gerichtsantrag).
Kein Verstoß gegen das BVG-Rassendiskriminierung:
Dem Gesetzgeber ist im Hinblick auf das - in den Materialien zum Ausdruck kommende - Regelungsziel, den frühzeitigen Spracherwerb als Grundlage weiterer Bildung sicherzustellen, nicht entgegenzutreten, wenn er festlegt, dass schulpflichtige Schülerinnen und Schüler für die Dauer des Sprachförderungsbedarfes Deutschförderklassen oder Deutschförderkurse in öffentlichen Schulen oder in mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestatteten Schulen mit gesetzlich geregelter Schulartbezeichnung zu besuchen haben, auf die zum einen die schulrechtlichen Vorschriften - wie insbesondere §8h SchOG - Anwendung finden und zum anderen der zureichende Unterrichtserfolg iSd §11 Abs4 SchPflG sichergestellt ist und daher jedenfalls keine Externistenprüfung abzulegen ist. Der VfGH vermag nicht zu erkennen, dass die in §11 Abs2a und 3 SchPflG vorgesehene Differenzierung zwischen Privatschulen, die mit dem Öffentlichkeitsrecht ausgestattet sind und eine gesetzlich geregelte Schulartbezeichnung führen, und sonstigen Privatschulen in Bezug auf das vom BVwG vorgetragene Bedenken unsachlich wäre.
Kein Verstoß gegen Art17 Abs3 StGG:
Die Freiheit des häuslichen Unterrichts beschränkt nicht die in Art14 Abs7a B-VG verankerte Schulpflicht und kann daher entsprechenden Regelungen, die der Sicherung des Ausbildungserfolges von schulpflichtigen Schülerinnen und Schülern dienen, nicht entgegengehalten werden. Art17 Abs3 StGG garantiert also nicht die Möglichkeit, die Schulpflicht durch häuslichen Unterricht zu erfüllen.
Der Gesetzgeber verfolgt mit §11 Abs2a SchPflG und der angefochtenen Wortfolge in Abs3 leg cit das Ziel, den frühzeitigen Spracherwerb als Grundlage weiterer Bildung sicherzustellen. Schulpflichtige Schülerinnen und Schüler mit Sprachförderungsbedarf sollen befähigt werden, dem Unterricht in der deutschen Sprache zu folgen. Die Sicherung des Ausbildungserfolges von schulpflichtigen Schülerinnen und Schülern ist daher der Kern der angefochtenen Bestimmungen.
Schlagworte
Schulpflicht, Unterrichtsfreiheit, Schulen, Privatschulen, Schulorganisation, Schulunterricht, KinderEuropean Case Law Identifier (ECLI)
ECLI:AT:VFGH:2019:G377.2018Zuletzt aktualisiert am
06.08.2020